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Aus der Vorsorge

Die Grenzbeträge ändern sich für das Jahr 2026 nicht und bleiben wie bisher:

Eintrittsschwelle bisher:22’680
Koordinationsabzug bisher:26’460
Obere Limite des Jahreslohns bisher:90’720
Max. koordinierter Lohn bisher:64’260
Min. koordinierter Lohn bisher:   3’780
Max. Einkauf Säule 3a bisher:   7’258

Vorsorgereglement ab 01.01.2026

Das Vorsorgereglement wurde per 01.01.2026 überprüft und wo notwendig angepasst. Auf Folgendes möchten wir Sie hinweisen:

Art. 10 Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes

Präzisierung in Punkt 1) Der Entscheid der Weiterversicherung nach der Lohnreduktion muss innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Lohnreduktion der Stiftung schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 15 Beiträge

Der Absatz 6 wird gestrichen

Art. 21 Allgemeine Voraussetzungen für Altersleistungen

Abs. 2, die versicherte Person und der Bezüger einer Invalidenrente können wählen, ob sie bei Pensionierung das zum Zeitpunkt der Pensionierung erworbene Altersguthaben in Form einer lebenslänglichen Altersrente oder ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen wollen.

Art. 28 Kapitalabfindung

Abs. 2, die versicherte Person bzw. der Bezüger einer Invalidenrente muss, wenn er das erworbene Altersguthaben oder einen Teil davon in Kapitalform beziehen will, der Stiftung mindestens einen Monat vor der effektiven Pensionierung die von der Stiftung zur Verfügung gestellte schriftliche Erklärung (Kapitaloption) einreichen.

Art. 39 Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit

Abs. 8, letzter Satz, Präzisierung: Die Beitragsbefreiung enfällt….., spätestens jedoch nach 730 Tagen (inkl. Wartefrist von 90 Tagen) ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder bei Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung nach Vertragskündigung.

Art. 62 Information der versicherten Personen

Abs. 1 zusätzlich – die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin

Abs. 2 Auf Anfrage hin sind die versicherten Personen zudem in angemessener Form über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin zu informieren.

Was zurzeit in Bundesbern diskutiert wird:

Schlagzeilen und News aus dem Bereich der Sozialversicherungen

Ehepaare sollen höhere Renten erhalten – kinderlose Witwen keine mehr

Die Heiratsstrafe bei der AHV soll fallen, aber nur für Neurentner. Dafür werden die Renten für kinderlose Witwen abgeschafft.

In Kürze:

  • Neurentner-Ehepaare sollen künftig gleich hohe AHV-Renten wie Konkubinatspaare erhalten.
  • Die Reform kostet bis 2040 drei Milliarden Franken pro Jahr.
  • Hinterlassenenrenten werden neu nur bei Kinderbetreuung oder Armutsgefährdung ausbezahlt.

Ob man verheiratet ist oder nicht, spielt bei der AHV eine grosse Rolle. Heute erhält ein Rentnerehepaar höchstens 150 Prozent einer Maximalrente. Konkubinatspaare können zusammen 200 Prozent erhalten. Sie kommen auf monatlich bis zu 5040 Franken, während sich Ehepaare mit maximal 3780 Franken begnügen müssen. Dies soll nun für künftige Rentnerehepaare ändern, aber nicht für die bisherigen Pensionierten. Der Nationalrat will für Neurentnerpaare die sogenannte Plafonierung aufheben. Er sieht darin einen indirekten Gegenvorschlag einer Volksinitiative der Mitte, welche die Heiratsstrafe bei der AHV abschaffen will – nicht nur für künftige Rentnerehepaare, sondern auch für die bisherigen.

Im Gegenzug beschloss der Nationalrat einen Abbau bei den Witwenrenten und den AHV-Kinderrenten, der die Kosten des Ausbaus teilweise kompensiert. Unter dem Strich bleiben dennoch Zusatzkosten für die AHV.

Wer soll noch eine Hinterlassenenrente erhalten?

Künftig sollen Witwen und Witwer gleichgestellt werden. Neu sollen die Renten auf jene Lebensphase ausgerichtet werden, in der eigene Kinder zu betreuen sind. Künftig sind für den überlebenden Elternteil nur noch in folgenden Fällen eine Hinterlassenenrente vorgesehen:

  • Bei Kindern unter 25 Jahren. Wird ein erwachsenes Kind mit Behinderung betreut, kann die Rente aber auch über das 25. Altersjahr hinaus bezahlt werden.
  • Ab 58 Jahren bei Armut. Sind Witwen oder Witwer bereits 58 Jahre alt und aufgrund des Todes ihres Partners armutsgefährdet, können sie mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden.

Neu erhalten auch unverheiratete Männer und Frauen eine Witwen- oder Witwerrente, wenn ein Elternteil verstirbt.

Verlieren kinderlose Witwen in jedem Fall ihre Rente?

Es gibt Ausnahmen. Wenn die Witwen bei der Einführung der Reform unter 55 Jahre alt sind, erhalten sie in einer Übergangsphase noch drei Jahre lang die Hinterlassenenrente, falls nach den neuen Regeln kein Anspruch mehr besteht.

Über 55-jährigen kinderlosen Witwen bleibt die Rente dagegen erhalten. Bei ihnen geht der Nationalrat davon aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schwierig wäre. Wenn Witwen oder Witwer bei Inkrafttreten der Reform Ergänzungsleistungen beziehen, behalten sie die Rente ebenfalls.

Und zu guter Letzt, soll auch noch die Kinderrente der AHV für Neurentner abgeschafft werden.

Wir dürfen gespannt bleiben, was in Zukunft noch alles auf uns zu kommt und welche Änderungen durchgesetzt werden.

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Online-Tool

Bequem und einfach können Sie uns die neuen Löhne per 01.01.2026 (Erfassung bitte bis am 09.01.2026) via Online-Tool melden.

Beachten Sie bitte, dass während dem internen Jahresabschluss der technischen Verwaltung (ca. 13.01.2026 – 15.01.2026) das Online-Tool nicht zur Verfügung steht.

Öffnungszeiten Weihnachten/Neujahr
Von Freitag, 19.12.2025, 16.00 Uhr bis Sonntag, 04.01.2026 bleibt unsere Telefonzentrale geschlossen. Ab 05.01.2026 sind wir gerne wieder für Sie da. Ihnen und Ihren Angehörigen wünschen wir bereits jetzt ein besinnliches Weihnachtsfest und fürs neue Jahr alles Gute. Für die gute und angenehme Zusammenarbeit möchten wir uns bei allen Partnern herzlich bedanken. Beatrice Schmid, Marc Bachofner, Manuela Kürsteiner, Adriana Mezzi, Alex Steiner, Rico Baumann (Vorsorge-Team der CSPUK)