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Pensionierung

Pensionierung

Unabhängig Ihres aktuellen Alters, lohnt es sich frühzeitig, sich mit dem Thema der Pensionierung zu befassen. Machen Sie sich Gedanken über eine vorzeitige oder ordentliche Pensionierung? Vielleicht lieber in Teilschritten oder sogar die Pensionierung aufzuschieben? Stellen Sie sich die Frage über einen Rentenbezug, einer Kapitalauszahlung oder einer Mischvariante?

Wie auch immer Ihr Entscheid ausfällt, wichtig ist, dass eine Pensionierung angemeldet werden muss, dies mindestens 30 Tage bevor man in den Ruhestand gehen möchte. Wenn ein Kapitalbezug gewünscht wird, muss bei verheirateten Personen der Ehepartner die Unterschrift amtlich beglaubigen lassen und bei ledigen Personen muss ein aktueller Zivilstandnachweis eingereicht werden zusammen mit den entsprechenden Pensionierungsformularen. Falls Sie noch minderjährige Kinder oder Kinder unter 25 Jahren haben, vergessen Sie nicht, dies zu melden, damit allfällige Alterskinderrenten ausgerichtet werden können.

Vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, ist ab Alter 58 möglich, jedoch müssen Einbussen bei der Altersrente wegen fehlenden Beitragsjahren und dem reduzierten Umwandlungssatz beachtet werden. Mit einem Einkauf können Einbussen abgeschwächt werden.

Das Referenzalter entspricht dem ordentlichen AHV-Referenzalter. Mit dem Erreichen des Referenzalters endet die Versicherungspflicht. Die Altersrente wird gemäss dem Vorsorgereglement am ersten Tag des Folgemonats nach dem Geburtstag fällig.

Die Höhe der voraussichtlichen Altersleistungen zum Zeitpunkt des Rücktrittsalters ist auf Ihrem Vorsorgeausweis ersichtlich.

Bei Weiterbeschäftigung über das Referenzalter hinaus, kann die Pensionierung bis Alter 70 aufgeschoben werden, es gibt dazu drei Möglichkeiten:

  • Ihrer Arbeitstätigkeit weiterhin nachgehen, sich pensionieren lassen mit Bezug der entsprechenden Leistungen und keine BVG-Beiträge mehr entrichten
  • Sparbeiträge weiterhin entrichten und bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Leistungen beziehen
  • Seit 01.01.2024 kann bei weiterer Erwerbstätigkeit auf die Weiterbezahlung der Beiträge verzichtet werden, aber die Altersleistung noch nicht bezogen werden. Damit bleibt das Altersguthaben stehen und wird jeweils Ende Jahr entsprechend dem Entscheid des Stiftungsrates verzinst. Bei endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder spätestens mit Alter 70 wird das Altersguthaben entweder als Rente oder Kapital ausbezahlt.

    Wichtig: diese Variante ist nur möglich, wenn Sie weiterhin arbeiten und die Aufgabe der Erwerbstätigkeit muss uns umgehend mitgeteilt werden

Überlegen Sie sich in Teilschritten (max. drei Schritte) aus dem Erwerbsleben zu treten? Dann können Sie eine Teilpensionierung wählen, dies frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der erste Teilbezug muss mindestens 20% der Altersleistung betragen
  • Der Lohn wird proportional zur Erwerbsaufgabe herabgesetzt
  • Der Resterwerb beträgt mindestens 25%
  • Die Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan muss in jedem Fall erreicht werden